139 30. Vorprüfung Dem Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da BV.________ (Land) nicht Mitgliedstaat des genannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt dem Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht.