Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Raubes, räuberischer Erpressung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. c, e und h StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.