Insgesamt liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an der Ausschaffung offensichtlich überwiegen, nachdem die Gewaltdelikte wegfallen seien. Als Eventualbegründung brachte die Verteidigung vor, es sei die Dauer einer allfälligen Landesverweisung erheblich zu reduzieren. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Spannweite sei eine Reduktion auf die Hälfte, mithin 6 Jahre als maximale Dauer, angezeigt (pag. 5825).