28. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe die obligatorische Schulzeit und die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er respektiere die grundlegenden Werte der BV, habe sich sozial und kulturell integriert. Dass der Beschuldigte die Rechtsordnung missachte, lasse sich nicht bestreiten, allerdings habe er sich damals in einer schweren Krise im Zusammenhang mit Alkoholkonsum befunden. Deshalb sei er bereit und fähig, die Rechtsordnung zu akzeptieren und einzuhalten.