138 sundheitszustand, die Persönlichkeitsentwicklung sowie die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (pag. 5506 ff., S. 210 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls eindeutig nicht erfüllt seien und verzichtete auf eine Interessensabwägung. Sie sprach die Landesverweisung aus.