c, e und h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes, qualifizierter Erpressung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.