26. Theoretische Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c, e und h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes, qualifizierter Erpressung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.