Der Beschuldigte geht mittlerweile in der Justizvollzugsanstalt BU.________ wieder einer Arbeit nach. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. 25. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitstrafe von 159 Monaten Freiheitsstrafe. Der teilbedingte Strafvollzug fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird vollumfänglich angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 16. September 2021 vorzeitig angetreten hat.