5502, S. 206 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Weder liessen die wenigen Zugeständnisse auf eine Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen, noch trugen sie zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei. Gleiches gilt in Bezug auf die durch den teilweisen Berufungsrückzug insofern eingestandenen Delikte, für die aus denselben Gründen und entgegen der Verteidigung (pag. 5825) ebenfalls keine Strafminderung angezeigt ist.