Ferner habe er seine Taten zu beschönigen bzw. zu verharmlosen versucht, indem er sein Verhalten vor allem mit seinem übermässigen Alkoholkonsum zu rechtfertigen versuchte und wenig bis keine Verantwortung übernahm. Vor allem in Bezug auf die schwerwiegenden Vorwürfe habe der Beschuldigte jegliche Verantwortung von sich gewiesen bzw. das strafrechtlich relevante Verhalten konsequent bestritten. Die Geständnisse – wenn solche überhaupt erfolgt seien – seien zu spät gekommen, weshalb sie als prozesstaktisch abzutun seien (pag. 5502, S. 206 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).