830 ff.), beging er die Delikte zum Nachteil von E.________, wiederum Sexualdelikte und Delikte im häuslichen Bereich. Diese erhebliche und mehrmalige Delinquenz während laufendem Verfahren offenbart eine enorme Dreistigkeit und völlige Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Dieser Umstand wirkt sich nicht unwesentlich im Umfang von 8.5 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend aus. 24.22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte gab im Laufe des Verfahrens einige der von ihm begangenen Delikte zu oder bestritt diese zumindest nicht mehr explizit. Die Vorinstanz gewährte