Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf E. VI.31. hiernach verwiesen werden. Der oberinstanzlich edierte Strafregisterauszug weist keine Verurteilungen auf, was neutral zu gewichten ist. Straferhöhend zu werten ist demgegenüber die wiederholte Deliquenz während laufendem Strafverfahren. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin Strafanzeige bei der Polizei erstattet hatte (pag. 710 ff.) und der Beschuldigte am 8. Oktober 2019 zu den Vorwürfen der häuslichen Gewalt und eines Sexualdelikts befragt worden war (pag. 830 ff.), beging er die Delikte zum Nachteil von E.____