24.20.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Vermeidbarkeit war gegeben. Dies wirkt sich neutral aus. In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden 2/3, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe, asperiert. 24.21 Fazit Dies ergibt eine Tatkomponentenstrafe von 150.5 Monaten Freiheitsstrafe. 24.22 Täterkomponenten 24.22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf E. VI.31. hiernach verwiesen werden.