135 eines separaten Kontos –, um ihre Nebeneinkünfte zu verheimlichen, was allerdings im Rahmen der arglistigen Täuschung tatbestandsimmanent ist. 24.19.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniärer Motivation, was dem Tatbestand immanent und deshalb neutral zu werten ist. Die Vermeidbarkeit war gegeben. Er handelte nicht aus einer persönlichen Notlage heraus. Diese Umstände wirken sich neutral aus.