Der monatlich zu Unrecht bezogene Betrag belief sich auf rund CHF 2’100.00. Verwendet wurde der Betrag sodann für Kleidung für die Kinder, Alkohol, Ferien und Glücksspiel. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschuldigte und seine damalige Ehefrau nicht nur darauf beschränkten, eine Deklaration beim Sozialdienst zu unterlassen bzw. falsche Angaben zu machen und diese mehrfach unterschriftlich zu bestätigen, sondern gezielt Anstrengungen unternahmen – konkret die Eröffnung