24.19 Asperation unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 24.19.1 Objektives Tatverschulden Mit der Nichtmeldung der Einnahmen im Umfang von CHF 38'248.25 bewirkte der Beschuldigte gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, dass ihnen im selben Umfang Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf die sie bei korrekter Angabe ihrer finanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätten. Der Deliktszeitraum erstreckte sich auf 18 Monate (Oktober 2016 bzw. Dezember 2016 bis April 2018). Der monatlich zu Unrecht bezogene Betrag belief sich auf rund CHF 2’100.00.