Der Beschuldigte setzte seine Drohungen gar noch fort, als sich die Straf- und Zivilklägerin bereits bei der Polizei befand. Die Art der Drohungen und der längere Zeitraum sind verschuldenserhöhend zu gewichten. In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden 2/3, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe, asperiert. 24.18 Asperation Drohung vom 21. März 2019 Der Beschuldigten äusserte gegenüber U.________, dass er W.________ töten werde, und anschliessend auch sie und V.________ umbringen werde.