24.17 Asperation Drohung vom 2./3. August 2019 Der Beschuldigte stiess gegenüber der Straf- und Zivilklägerin (telefonisch) zahlreiche Drohungen gegen Leib und Leben aus. Diese Drohungen wiegen in Art und Anzahl schwerwiegender als jene gemäss E. 24.15 und E. 24.16 hiervor. Diese versetzten die Straf- und Zivilklägerin denn auch nachvollziehbar derart in Angst und Schrecken, dass sie umgehend mit ihren Kindern zur Polizei flüchtete. Der Beschuldigte setzte seine Drohungen gar noch fort, als sich die Straf- und Zivilklägerin bereits bei der Polizei befand.