134 24.16 Asperation Drohung vom 17./18. August 2018 Auch hier sprach der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eine Todesdrohung aus. Es kann auf die Ausführungen unter E. 24.15 hiervor verwiesen werden. In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden wiederum rund 2/3, ausmachend 1.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert. 24.17 Asperation Drohung vom 2./3. August 2019