24.15.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem Ziel, seine damalige Ehefrau von vermeintlichem Fremdgehen abzuhalten. Schliesslich war sein Verhalten ohne weiteres vermeidbar. Diese Umstände wirken sich neutral aus. In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden rund 2/3, ausmachend 1.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert.