Die Drohung erfolgte im vorliegenden Fall persönlich und der Beschuldigte zeigte der Straf- und Zivilklägerin bereits einen bevorstehenden konkreten Tatablauf auf. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte häufig Gewalt anwendete, versetzte diese Drohung die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar in Angst, wobei sie sich erst einen Tag später an die Polizei wandte. Dass sie in der Folge die Beziehung mit dem Beschuldigten weiterführte, vermag das Verschulden nicht zu mindern – diese Ambivalenz ist durch die Beziehungsdynamik ohne weiteres erklärbar. 24.15.2 Subjektives Tatverschulden