24.15 Asperation Drohung anfangs August 2016 24.15.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin, dass, wenn sich sein Verdacht der Untreue bestätige, er irgendwohin in den Wald fahren werde und dies dann ihr letzter Tag sein werde bzw. er sie umbringen werde. Die Drohung erfolgte im vorliegenden Fall persönlich und der Beschuldigte zeigte der Straf- und Zivilklägerin bereits einen bevorstehenden konkreten Tatablauf auf.