Dies wirkt sich neutral aus. Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 24.14.3 Verminderte Schuldfähigkeit Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 2 Monaten als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 4 Monate Freiheitsstrafe, asperiert wird. 24.15 Asperation Drohung anfangs August 2016 24.15.1 Objektives Tatverschulden