Der Beschuldigte kontrollierte im Rahmen der Beziehung während rund 3.5 Monaten das Verhalten von E.________ und überwachte ihre Bewegungen sowie ihre Kontakte. Er zwang sie, Alkohol zu trinken und seinen Forderungen nachzukommen. Damit zwang der Beschuldigte E.________ einerseits, verschiedene Kontaktaufnahmen zu unterlassen und andererseits zu verschiedenen Tätigkeiten und beeinträchtigte damit massiv ihre Freiheit, gemäss ihrem eigenen Willen zu handeln. Die Rechtsgutsverletzung ist mit Blick auf andere, ebenfalls vom Tatbestand erfassten Freiheitsbeschränkungen nicht mehr als leicht zu bezeichnen. Erschwerend wirkt