Weiter ist zu berücksichtigen, dass Q.________ zum Tatzeitpunkt erst 8 Jahre alt und damit dem Beschuldigten in körperlicher Hinsicht und kräftemässig massivst unterlegen war. Hinzu kommt, dass Q.________ hierbei grosse Angst verspürt haben dürfte, zumal der Beschuldigte noch Dinge kaputt schlug. Im Rahmen der Art und Weise der Tatbegehung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Vater von Q.________ war und somit seine minderjährige Tochter schlug, für deren Wohlergehen er verantwortlich war und für die er eine Vertrauensperson darstellte.