Er schlug O.________ derart ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging und trat weiter auf seinen Oberkörper ein, als dieser bereits am Boden lag. E.________ berichtete gar gegenüber der Polizei, sie habe gedacht, dass O.________ tot sei. O.________ trug wesentliche Verletzungen, namentlich ein Gesichtstrauma, eine Fraktur der Nasenbeine, Hämatome und eine Kratzwunde davon. Er war völlig ahnungslos und der Beschuldigte legte eine hohe kriminelle Energie an den Tag. 24.12.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein pekuniär.