131 dauerte der Vorfall nur kurz an und N.________ trug keine nennenswerten körperlichen Verletzungen davon. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber zu gewichten, dass N.________ völlig ahnungslos war und aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten in grosse Angst versetzt wurde. Er weinte gar im Rahmen der polizeilichen Einvernahme. 24.11.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt, ebenso wie die pekuniären Beweggründe.