Zusammenfassend ist mit Blick auf den Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 24.10.3 Verminderte Schuldfähigkeit Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 3 Monaten als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 6 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.