24.10 Asperation räuberische Erpressung vom 22. Oktober 2020 24.10.1 Objektives Tatverschulden Art. 156 StGB schützt das Rechtsgut der freien Willensbildung bzw. -betätigung sowie das Vermögen. Ist die Erpressung räuberisch, treten zudem die geschützten Rechtsgüter des Raubes hinzu (vgl. E. 24.11.1 hiernach). Obwohl der Deliktsbetrag mit CHF 300.00 noch verhältnismässig gering ausfiel und die Ohrfeigen zum Nachteil von G.________ keine Verletzungen zur Folge hatten, ist die Art und Weise der Erlangung als verwerflich zu bezeichnen. So versetzte der Beschuldigte G.________