130 Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 1.5 Monaten als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 3 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird. 24.10 Asperation räuberische Erpressung vom 22. Oktober 2020 24.10.1 Objektives Tatverschulden Art.