mit für sie einschneidenderen Handlungen gerechnet haben, was zusätzlich belastend gewesen sein muss. 24.9.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Dies ist neutral zu gewichten. Zusammenfassend ist mit Blick auf den Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 24.9.3 Verminderte Schuldfähigkeit