Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte auch dieses Treffen organisiert und gehofft hatte, dass es wiederum zu sexuellen Handlungen zu Dritt kommen würde. Gemäss der Kommunikation wurden ein Hand- oder Blowjob durch die Frau diskutiert, mithin hätte auch eine orale Penetration im Raum gestanden. Bei dieser Abmachung und angesichts des Umstands, dass ein nackter Mann die Türe öffnete, muss E.________ mit für sie einschneidenderen Handlungen gerechnet haben, was zusätzlich belastend gewesen sein muss.