24.9.1 Objektives Tatverschulden Während eines Treffens in der Wohnung von O.________ präsentierte E.________ ihre Füsse auf dem Couchtisch. Es kam zu keinen Berührungen und es fand kein Entblössen der Geschlechtsteile statt, was das Ausmass der Rechtsgutsverletzung relativiert. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte auch dieses Treffen organisiert und gehofft hatte, dass es wiederum zu sexuellen Handlungen zu Dritt kommen würde.