Dies ist neutral zu gewichten. Die Kammer erachtet eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 24.8.3 Verminderte Schuldfähigkeit Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 3.5 Monaten, als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 10.5 Monaten, die im Umfang von rund 2/3, ausmachend 7 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird. 24.9 Asperation sexuelle Nötigung vom 12./13. November 2020