129 scheint angesichts der Traumatisierung, die E.________ durch dieses Treffen erfahren hatte, besonders verwerflich und war für sie eine grosse Demütigung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während der Rückfahrt nach J.________(Ortschaft) wiederholt auf sie einschlug. Diese Umstände wirken sich allesamt verschuldenserhöhend aus. 24.8.2 Subjektives Tatverschulden Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust. Dies ist neutral zu gewichten.