Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 24.2.1 hiervor). Verschuldenserhöhend fällt sind Gewicht, dass der Beschuldigte den Oralverkehr nach der Rückkehr von einem Treffen verlangte, im Rahmen dessen E.________ gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit einem fremden Mann haben musste und der Beschuldigte diesen anschliessend noch ausraubte. Ein solches Vorgehen er-