Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 24.7.3 Verminderte Schuldfähigkeit Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 3 Monaten als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 6 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird. 24.8 Asperation