Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus. 24.7.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Er handelte wiederum aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.