Wie ausgeführt ist die Nötigung eines Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 24.2.1 hiervor). Die Nötigung zum Oralverkehr fand während eines Treffens mit einem fremden Mann in einem B&B-Zimmer statt. Der Beschuldigte nutzte auch hier die zuvor geschaffene Zwangssituation des Opfers aus. Der erzwungene Oralverkehr, während sie ungewollt von einem fremden Mann vaginal penetriert wurde, ist für das Opfer besonders erniedrigend und demütigend. Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus.