Dies wirkt sich neutral aus. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 24.6.3 Verminderte Schuldfähigkeit Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 7.5 Monaten, als angemessen.