Ebenfalls fällt ins Gewicht, dass sich E.________ in einer für sie unbekannten Umgebung mit einem fremden Mann befand und der Situation vollkommen ausgeliefert war. Der Beschuldigte nutzte die zuvor geschaffene Zwangssituation, in der sich E.________ befand, aus. 24.6.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und agierte wiederum aus rein egoistischer Motivation, insbesondere zur Befriedigung seiner Lust. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Dies wirkt sich neutral aus.