Beim Oralverkehr, der an und von E.________ vorgenommen wurde, sowie beim Einführen des Fingers in die Vagina handelt es sich um beischlafsähnliche Handlungen, die besonders stark in das geschützte Rechtsgut eingreifen. Insbesondere der Oralverkehr mit dem unbekannten Mann war für E.________ offensichtlich ein grosses Übel, zumal sie sich im Rahmen der Schilderung dieses Vorgangs vor der Polizei übergeben musste. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 24.2.1 hiervor). Der Beschuldigte nötigte diese Vielzahl an sexuellen Handlungen von E.________ ab;