189 StGB). Im Rahmen des Treffens mit einem fremden Mann kam es zu einer Vielzahl an sexuellen Handlungen zum Nachteil von E.________: Der unbekannte Mann berührte die Brüste von E.________, führte seinen Finger in ihre Vagina ein und leckte diese. E.________ musste zudem den Penis des unbekannten Mannes in den Mund nehmen und den Beschuldigten oral befriedigen. Beim Oralverkehr, der an und von E.________ vorgenommen wurde, sowie beim Einführen des Fingers in die Vagina handelt es sich um beischlafsähnliche Handlungen, die besonders stark in das geschützte Rechtsgut eingreifen.