127 Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung von solchen beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht deshalb grundsätzlich an der einjährigen Mindeststrafe der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren. Die Strafe darf im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5; MAIER, a.a.O., N. 51 zu Art. 189 StGB).