Dies wirkt sich neutral aus. Zusammenfassend ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 24.5.3 Verminderte Schuldfähigkeit Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 2.5 Monaten als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, die im Umfang von rund 2/3, ausmachend 5 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird. 24.6 Asperation