Es kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden (E. 24.2.1 hiervor). Die sexuelle Nötigung erfolgte – als eine von vielen Taten – im Rahmen der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________. Es geschah auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung und damit in einem vermeintlich sicheren privaten Bereich des Opfers. Während des Tatgeschehens sagte der Beschuldigte zudem, die Vagina gehöre ihm und er mache damit, was er wolle, was von besonderer Respektund Skrupellosigkeit zeugt. Er machte sich die zuvor geschaffene Zwangssituation, in der sich E.________ befand, zunutze, um sie seinen Befehlen gefügig zu machen.