126 nicht auszumachen und dementsprechend nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. Die Kammer erachtet mit Blick auf den Strafrahmen eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe ist im Umfang von rund 2/3, ausmachend 6.5 Monaten Freiheitsstrafe, zu asperieren. 24.5 Asperation sexuelle Nötigung zwischen 10. August 2020 und 12. November 2020 24.5.1 Objektives Tatverschulden