Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und wiederum aus rein egoistischen Motiven, insbesondere zur Befriedigung seiner Lust. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Eine alkoholbedingte Enthemmung ist wie bereits dargelegt (E. 16.6 hiervor) und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen