Die Kammer erachtet eine Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. 24.3.3 Verminderte Schuldfähigkeit Strafmindernd zu berücksichtigen ist aufgrund des Tatzeitpunktes vom 4. November 2020 die gutachterlich festgestellte leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit (vgl. E. 24.2.3 hiervor). Die Kammer erachtet einen Abzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 16 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird. 24.4 Asperation