125 24.3.2 Subjektives Tatverschulden Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, weshalb unter diesem Titel kein Strafrabatt gewährt wird. Die Beweggründe (Machtausübung, Demütigung, eigene Lustbefriedigung) sind wiederum als verwerflich zu bezeichnen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. Zusammenfassend ist mit Blick auf den Strafrahmen von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.